Tarifgebundene Arbeitnehmer*innen der Metall- und Elektroindustrie können acht Tage zusätzlich im Jahr freinehmen, wenn sie Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder im Schichtdienst arbeiten. Dieser Anspruch wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Freistellung arbeitsunfähig ist. Und er ist nicht auf das Kalenderjahr befristet. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz fest. Das Verfahren führte das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht.
Das BAG hat nicht nur bestätigt, dass der tarifliche Anspruch auf zusätzliche freie Tage nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig ist. Es hat auch bestätigt, dass der Anspruch nicht auf das Kalenderjahr befristet ist.