Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber festlegen will, wie das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
Zum Arbeitsentgelt gehören sämtliche Zahlungen im Hinblick auf die geleistete Arbeit, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Auch Zahlungen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, wie etwa Reisekosten und Spesen, sind in diesem Zusammenhang unter das Arbeitsentgelt zu zählen. Zum Arbeitsentgelt zählen darüber hinaus auch Sachleistungen wie Kost und Logis, aber auch Deputate, etwa bei Kohle und Lebensmitteln. Ebenfalls unter das Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlung von Arbeitsentgelt zählt die Vereinbarung von Wertguthaben, die Arbeitnehmer bilden können, um sich ein Zeitpolster für ein Sabbatjahr zu schaffen.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich zum einen auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung, also Tag und Stunde. Auch Abschlagszahlungen und spätere Auszahlungszeiten für besondere Entgeltformen wie etwa Zuschläge unterliegen dem Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen, wo das Geld ausgezahlt wird; im Regelfall wird dies der Betrieb sein, Sonderregeln können für die Vergütung im Krankheitsfall bestehen. Bei Deputaten kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber sie liefert oder der Beschäftigte sie zu einer bestimmten Zeit abholen kann. Die Auszahlung erfolgt heute im Regelfall bargeldlos. Nicht zu vergessen ist aber, dass den Beschäftigten hierdurch erhöhte Kosten und Aufwendungen entstehen können, wie etwa Kontoführungsgebühren. Bei der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat, ist der Betriebsrat ebenfalls zu beteiligen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist bei der Zahlung des Mindestlohnes eingeschränkt. Denn hier ist die Fälligkeit im Gesetz festgelegt: Der Mindestlohn ist spätestens am Ende des folgenden Monats fällig. Auch wenn Tarifverträge eine Fälligkeit festlegen, entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Nach dem Mindestlohn ist für jede Stunde geleistete Arbeit mindestens 9,60 € zu zahlen (Stand 2021). Die Vergütung muss zum oben genannten Zeitpunkt spätestens gezahlt werden. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind deshalb dann nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, wenn sie später gezahlt werden. Zum Teil wird in Betriebsvereinbarungen eine Aufteilung solcher Sonderzahlungen auf die Monate vereinbart. Das allerdings führt dazu, dass ein Betriebsrat den Anspruch auf Weihnachtsgeld aus einem Arbeitsvertrag zum Verschwinden bringen könnte, weil es durch die Zwölftelregelung auf den Mindestlohn angerechnet wird. Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist, ist juristisch umstritten.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Ort, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern, muss er den Betriebsrat zwingend beteiligen. Eine einseitige Anordnung ohne Beteiligung des Betriebsrates ist unwirksam und muss nicht befolgt werden. Will der Arbeitgeber die Kontoführungsgebühren nicht mehr übernehmen und ordnet dies einseitig an, steht den Beschäftigten der Anspruch trotzdem zu und sie können ihn auch vor Gericht durchsetzen.Der Betriebsrat kann außerdem auf Unterlassung klagen. Wenn der Arbeitgeber sich einer Unterlassungsverfügung widersetzt, wird ein Bußgeld fällig.
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